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Änderung: Stelleninserate müssen Angaben zum Mindestentgelt beinhalten

Seit 1.3.2011 müssen Sie in Stelleninseraten Angaben zum Mindestentgelt machen. Tun Sie das nicht, kann die Bezirksverwaltungsbehörde ab 1.1.2012 eine Verwaltungsstrafe bis zu € 360,- verhängen.
Begriff des Stelleninserates
Der Begriff des Stelleninserates erfasst Veröffentlichungen, in denen ein konkreter Arbeitsplatz ausgeschrieben wird.
Es kann sich dabei um
– interne (am „Schwarzen Brett“) oder
– externe (in Zeitungen, im Internet usw.)
Veröffentlichungen handeln.
Allgemeine Hinweise auf Schildern, wie z.B. „Wir stellen ein …“ oder Einladungen zum allgemeinen Kennenlernen („Get together“) erfüllen nur dann den Begriff des Stelleninserates, wenn ein konkreter Arbeitsplatz ins Auge gefasst wird.
Mindestentgelt
Im Stelleninserat ist das für den ausgeschriebenen Arbeitsplatz geltende Mindestentgelt anzugeben. Dieses Mindestentgelt kann durch Kollektivvertrag, durch Gesetz oder andere Normen der kollektiven Rechtsgestaltung festgelegt sein.
Die Angabe des Mindestentgelts hat
– betragsmäßig,
– unter Anführung der Zeiteinheit von Stunde/Woche/Monat,
– unter Einrechnung personenbezogener Zulagen, die bereits zum Zeitpunkt der Ausschreibung bekannt sind (z.B. bei Vorarbeitern),
– aber ohne anteilige Sonderzahlungen
zu erfolgen.
Der Arbeitgeber kann im Stelleninserat auf seine Bereitschaft zur kollektivvertraglichen Überzahlung hinweisen.
Vorsicht!
Gewährt der Arbeitgeber dem Stellenwerber trotz angekündigter Bereitschaft keine kollektivvertragliche Überzahlung, darf dies nicht aus diskriminierenden Gründen (z.B. wegen des Alters oder des Geschlechts) erfolgen. Andernfalls besteht das Risiko, dass der Stellenwerber einen Anspruch auf Bezahlung der Differenz und auf Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung geltend macht.
Eine Verpflichtung zur Angabe des Mindestentgelts besteht auch bei Inseraten für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte.
Tipp!
Die Angabe „Lohn/Gehalt ab € …. brutto“ mit dem kollektivvertraglichen Mindestentgelt reicht aus.
Nicht zwingend vorgeschrieben sind:
– die Angabe des anzuwendenden Kollektivvertrages,
– die Berücksichtigung von zusätzlichen Einstufungskriterien (Betriebszugehörigkeit und Berufserfahrung), außer es wird ausdrücklich nach einer berufserfahrenen Person gesucht,
– die Einrechnung arbeitstechnischer Zulagen, wenn diese der Höhe nach variieren – was auch bei Trinkgeldern der Fall ist.
Bei einem Stelleninserat eines Arbeitskräfteüberlassers genügt im Falle einer allgemeinen Personalsuche die Angabe des Grundlohns. Ist bei einer qualifizierten Personalsuche die Branche, in die der Stellenbewerber überlassen werden soll, bereits bekannt, ist der „Überlasser-Lohn“ auszuweisen.
Vorsicht!
Findet für das Unternehmen kein Kollektivvertrag, kein Mindestlohntarif, keine Satzungserklärung oder echte Betriebsvereinbarung Anwendung, ist keine Angabe des Mindestentgelts erforderlich.
Beispiele für Formulierungen:
„Wir suchen … zu € … brutto monatlich.“
„Entgelt: € … brutto/Stunde, Überzahlung möglich.“
„Wir bieten Ihnen für die Position ein marktkonformes Bruttomonatsgehalt von € … brutto bis € … brutto je nach konkreter Qualifikation.“
„ … gesucht; überkollektivvertragliche Entlohnung ab € … brutto.“
„Verhandlungsbasis: € … brutto Monatsgehalt mit Bereitschaft zur Überzahlung”
Tipp!
Nimmt der Arbeitgeber einen Bewerber auf, obwohl dieser geringere Qualifikationen besitzt, als im Inserat gefordert, ist die Vereinbarung eines geringeren – vom Kollektivvertrag gedeckten – Entgeltes zulässig. Damit ändert sich nämlich die besetzte Position bzw. zumindest deren Aufgabenbereich.
Sanktionen
Stellenwerber können keine individuellen Ansprüche aus einer Verletzung dieser Verpflichtungen ableiten. Stellenwerber oder die Gleichbehandlungsanwaltschaft können aber bei der Bezirksverwaltungsbehörde eine Anzeige erstatten.
Die Bezirksverwaltungsbehörde nimmt bei erstmaliger Verletzung der Verpflichtungen eine Verwarnung vor. Bei weiteren Verstößen verhängt sie eine Verwaltungsstrafe bis zu € 360,-.
Quelle/Source: WKO.at
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