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Gesetzliche Änderungen des besonderen Kündigungsschutz und der Ausgleichstaxe ab 1.1.2011

Waage


Kündigungsschutz



Der besondere Kündigungsschutz für begünstigte Behinderte wurde neu geregelt. Begünstigte Behinderte, die ab dem Jahr 2011 neu eingestellt werden, können innerhalb der ersten vier Jahre wie jede andere Arbeitnehmerin/jeder andere Arbeitnehmer gekündigt werden.



Ausnahmeregelungen gelten für Arbeitsunfälle, Arbeitsplatzwechsel innerhalb eines Konzerns und für jene Fälle, in denen die Begünstigteneigenschaft innerhalb des Zeitraums von vier Jahren festgestellt wird. Weiters kann die nachträgliche Zustimmung zu einer bereits ausgesprochenen Kündigung dann erteilt werden, wenn der Dienstgeberin/dem Dienstgeber zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung nicht bekannt war und nicht bekannt sein musste, dass die Dienstnehmerin/der Dienstnehmer dem Personenkreis der begünstigten Behinderten angehört.



Künftig müssen Dienstgeberinnen/Dienstgeber vor Einbringung eines Antrags auf Zustimmung zur Kündigung den Betriebsrat, die Personalvertretung und die Behindertenvertrauensperson von ihrer Absicht informieren und diese Gremien um Stellungnahme ersuchen. Weiters muss vor Einleitung des Kündigungsverfahrens vom Bundessozialamt den Parteien die Durchführung einer Krisenintervention angeboten werden.



Ausgleichstaxe


Die Ausgleichstaxe für die Nichteinstellung behinderter Menschen wird gestaffelt nach Unternehmensgröße erhöht. Dienstgeberinnen/Dienstgeber, die die Einstellungspflicht von einem begünstigten Behinderten pro 25 Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer nicht erfüllen, müssen im Jahr 2011 für jede offene Pflichtstelle monatlich mindestens 226 Euro (im Jahr 2010: 223 Euro) zahlen. Hat der Betrieb 100 oder mehr Beschäftigte, steigt die Ausgleichstaxe auf 316 Euro pro offener Pflichtstelle, bei 400 oder mehr Beschäftigten auf 336 Euro. Wie bisher wird der Betrag jährlich valorisiert.


(Quelle/Source: http://www.bundessozialamt.gv.at/basb/Neuigkeiten/Gesetzliche_Aenderungen_ab_1.1.2011__Vorabinformation)