Gefördert vom Bundessozialamt
Verwaltungsgerichtshof: Menschen mit Behinderung können Kündigungsschutz zurücklegen

AKNÖ sieht Entscheidung “nicht unproblematisch”
Menschen mit Behinderung können auf ihren Status
als begünstigt Behinderte verzichten – und damit auf ihren
Kündigungsschutz. Das hat der Verwaltungsgerichtshof auf Beschwerde
eines Betroffenen entschieden.
Dass er begünstigt Behinderter sei und einen Kündigungsschutz
genieße, mache die Arbeitssuche für ihn schwierig. So argumentierte
ein Betroffener, als er beim Bundessozialamt aus dem Verzeichnis
begünstigt Behinderter gestrichen werden wollte. Das Bundessozialamt
war dagegen, der Betroffene berief durch die Instanzen – und bekam
vor dem Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Recht. Die RichterInnen
urteilten, der Status als begünstigt Behinderter sei ein subjektives
Recht der Betroffenen. Auf dieses subjektive Recht könne man
verzichten, wenn dem keine öffentlichen Interessen entgegenstehen und
es gesetzlich nicht geregelt ist.
Aus Sicht von AKNÖ-Experten Reinhard Schmitt ist die Entscheidung
nicht unproblematisch: “Es wird sich zeigen, ob sich dadurch die
Jobaussichten verbessern. Der Kündigungsschutz, der angeblich das
Hindernis war, ist mit der jüngsten Gesetzesnovelle ohnehin
aufgeweicht worden.” Außerdem könnte die Gefahr entstehen, dass
Arbeitgeber unter Umständen Druck auf Betroffene ausüben, auf ihren
Status als begünstigt Behinderte zu verzichten. Für den Experten ist
das ganz klar diskriminierend und sollte von vornherein und mit
voller Konsequenz geahndet werden. “Sollen wir von dieser illegalen
Praxis erfahren, werden wir das aufzeigen und auf stärkere
gesetzliche Sanktionen drängen”.
Offen ist aus seiner Sicht auch die Frage, ob Betroffene den Status
als begünstigt Behinderte wiederbekommen können, wenn sie früher
einmal darauf verzichtet haben. “Mit dieser Frage beschäftigt sich
gerade das Sozialministerium, unsere Position ist völlig klar: Wer
einen Status zurücklegt, der muss ihn auch jederzeit wieder erlangen
können”, sagt Schmitt.
Quelle/Source: OTS
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